Satzung

Satzung der

DEUTSCHEN  HELLAS – GESELLSCHAFT  e.V.

für  kulturelle  Zusammenarbeit  in  Europa

  in der von der Mitgliederversammlung am 18.03.1999 beschlossenen Fassung.

 

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)     Die Deutsche Hellas-Gesellschaft e.V. – Für kulturelle Zusammenarbeit in Europa – hat  ihren Sitz in Bonn. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

(2)     Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck der Gesellschaft

 

(1)     Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung der gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik im weitesten Sinne, insbesondere jedoch im kulturellen Bereich. Sie betreibt und unterstützt Studien zur hellenischen Kultur und fördert ihre Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterhält enge Kontakte zu universitären Einrichtungen bundes- und europaweit und pflegt insbesondere die Zusammenarbeit mit der Bonner Universität. Sie pflegt und fördert die Verständigung, Verbindung und Freundschaft zwischen Deutschen und Hellenen innerhalb der Europäischen Union. Sie regt an und fördert die Gründung von weiteren deutsch-hellenischen gemeinnützigen Institutionen in der Bundesrepublik sowie im europäischen Ausland. Sie hat darüber hinaus das Ziel, durch Pflege und Intensivierung kultureller Kontakte zwischen Hellas und den anderen europäischen Staaten ein Bewusst­sein für das gemeinsame kulturelle Erbe Europas zu wecken und in der Wahrung europäischen Kulturerbes einen Beitrag zum Zusammenwachsen seiner Bürger zu leisten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

–  Präsentation  hellenischer  Kultur  und  Geschichte  insbesondere  durch Vorträge und

kostenlose Veröffentlichungen.

–   Landeskundliche Seminare,  Lesungen,  Ausstellungen,  Diskussionen  sowie  landes-

kundliche Forschung und Publikation.

–   Pflege  der  deutsch-hellenischen   Freundschaft  und   Verständigung  durch  partner-

schaftliche  Begegnungen  und Veranstaltungen im Rahmen von kulturellen Anlässen.

(2)     Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist nur in den Grenzen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung zulässig.

(4)     Die Gesellschaft ist bundesweit tätig.

(5)     Die Gesellschaft ist überparteilich sowie wirtschaftlich und konfessionell ungebunden.

 

§ 3     Mitglieder

 

(1)     Die Gesellschaft hat

– Ordentliche Mitglieder (Absatz 2)

– Ehrenmitglieder (Absatz 4).

(2)     Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr voll­en­det haben. Daneben können juristische Personen oder Personenvereinigungen Mitglieder werden.

(3)     Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung der Gesellschaft ergeben. Sie können ihre Mitgliedsrechte nur in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Beitrags­pflicht erfüllt haben.

 

(4)     Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich herausragende Verdienste um die Gesellschaft und die Verwirklichung ihrer Ziele er­worben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit;  im Übrigen haben sie alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.

 

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag und Beschluss des Präsidiums. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Empfehlung durch mindestens ein Mitglied oder eine dem Vorstand bekannten Person erforderlich

(2)     Die Aufnahme ist den Mitgliedern im nächsten Rundschreiben mitzuteilen.

(3)     Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch das Präsidium bedarf keiner schriftlichen Begründung. Dem Betroffenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5     Mitgliedsbeitrag, Spenden, Zuwendungen

 

(1)     Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mit­gliederversammlung aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums beschlossen wird.

(2)     Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31. März eines Kalenderjahres fällig.

(3)     Die Gesellschaft kann jederzeit Spenden und Zuwendungen zur Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Ziele entgegennehmen.

 

§ 6     Ermahnung oder Ausschluss von Mitgliedern

 

(1)     Ein Mitglied, das gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der Organe der Gesellschaft sowie gegen das Wohl, das Interesse oder den Charakter der Gesellschaft verstößt, kann aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums je nach Art des Verstoßes

a) schriftlich ermahnt oder

b) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

(2)     Die dem Mitglied zur Last gelegten Verstöße sind ihm mindestens zwei Wochen vor ihrer Behandlung durch das Präsidium schriftlich mitzuteilen. Dabei ist ihm anheim zu stellen, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder mündlich in der Sitzung des Präsidiums zu äußern. Die Entscheidung des Präsidiums ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Empfang der Mit­teilung verlangen, dass die Entscheidung des Präsidiums von der nächsten Mitglieder­versammlung überprüft wird. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 7     Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Person

b) durch Austritt

c) durch Streichung

d) durch Ausschluss.

(2)     Der Austritt eines Mitglieds aus der Gesellschaft bedarf der schriftlichen Erklärung gegen­über dem Präsidium.

(3)     Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Beitrages mehr als zwei Jahre in Verzug kommt. Eine Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)     Der Ausschluss eines Mitglieds richtet sich nach § 6.

(5)     Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft im Sinne der Absätze 2 bis 4 bleiben etwaige Beitragsrückstände oder sonstige Schulden gegenüber der Gesellschaft bestehen.

 

§ 8     Organe der Gesellschaft

 

Die Organe der Gesellschaft sind

– die Mitgliederversammlung (§ 9)

– das Präsidium (§ 10).

 

§ 9     Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensorgan der Gesellschaft. Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Gesellschaftsangelegenheiten, die nicht durch diese Satzung dem Präsidium übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbe­sondere zuständig für die

a) Änderung der Satzung

b) Wahl des Präsidiums

c) Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung des Präsidiums

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

e) Wahl von Ehrenmitgliedern

f) Feststellung des Wirtschaftsplans der Gesellschaft

g) Auflösung der Gesellschaft.

(3)     Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu wird durch das Präsidium schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher einge­laden,  der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums einschließlich des Finanz­berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) in dem Jahr, in dem das Präsidium zu wählen ist:

– Entlastung des Präsidiums

– Wahl der Mitglieder des Präsidiums

– Wahl der Rechnungsprüfer

(4)     Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident/die Präsidentin der Gesellschaft. Sie ist bei ordnungs­gemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse, durch die diese Satzung geändert werden soll, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Änderungen der Satzung können nur be­handelt werden, wenn die Tagesordnung diesen Punkt enthält.

(5)     Das Präsidium kann jederzeit schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine außerordent­liche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist; es muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Gesellschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium unter Angabe der Gründe die Einbe­rufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt. Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen.

(6)     Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versamm­lungsleiter und einem anderen Präsidiumsmitglied, das an der Mitgliederversammlung teilge­nommen hat, zu unterzeichnen ist.

 

§ 10   Präsidium

 

(1)     Das Präsidium führt ehrenamtlich die Geschäfte der Gesellschaft gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2)     Das Präsidium entscheidet im Rahmen des Wirtschaftsplans über Art und Inhalt der von der Gesellschaft gestalteten oder geförderten Veranstaltungen.

(3)     Die Mitgliederversammlung wählt den/die Präsidenten/Präsidentin auf die Dauer von drei Jahren. Auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin wählt die Mitgliederversammlung  bis zu zwei Vizepräsidenten/innen, den/die Schatzmeister/in, den/die Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzern.

(4)     Präsidium gemäß § 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentin und die Vizepräsidenten/innen. Der Präsident/die Präsidentin oder einer der Vizepräsidenten vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außerge­richtlich.

(5)     Die Wahl ist schriftlich und geheim. Ist die Zahl der Vorgeschlagenen nicht größer als die Zahl der zu Wählenden, kann die Mitgliederversammlung beschließen, die Wahl durch Ab­stimmung mit Handzeichen vorzunehmen, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird.

 

(6)     Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Präsidium aus, so bestimmt das Präsidium kommissarisch einen/e Nachfolger/in bis zu der nächsten Mitgliederversammlung (Nachwahl). Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über die Neuwahl.

(7)     Das Präsidium tritt mindestens dreimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Hierzu wird durch den Präsidenten schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher eingeladen, der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet.

(8)     Der Präsident/die Präsidentin kann jederzeit schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine außer­ordentliche Sitzung des Präsidiums einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erfor­derlich ist. Er/Sie muss sie einberufen, wenn vier Mitglieder des Präsidiums die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Die Ladungsfrist soll mindestens drei Tage betragen.

(9)     Die Sitzungen des Präsidiums leitet der Präsident/die Präsidentin. Das Präsidium ist bei ordnungs­gemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.

(10)   Über jede Sitzung des Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Schriftführer oder einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Präsidiums zu übersenden ist.

(11)   Zur Mitgliederversammlung, zu Veranstaltungen und zu Sitzungen des Präsidiums wird von dem Präsidenten/der Präsidentin eingeladen.

(12)   Ist der Präsident/die Präsidentin an der Wahrnehmung seiner/ihrer satzungsmäßigen Pflichten oder Rechte verhindert, wird er/sie von einem der Vizepräsidenten vertreten. Die Reihenfolge und die Dauer der Vertretung legt der Präsident/die Präsidentin unter gleichzeitiger Mitteilung an die Mitglieder des Präsidiums fest.

(13) Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung des Satzungszweckes                 Personen berufen, die über besondere Kenntnisse und Erfah­rungen im Sinne des  Satzungszweckes verfügen. Diese Personen wirken als kooptierte Mitglieder mit im   Präsidium.

 

§ 11   Schatzmeister

 

Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist für das gesamte Kassen- und Rechnungswesen der Gesellschaft verantwortlich. Er/sie verwaltet das Vermögen der Gesellschaft gemäß der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Weisungen des Präsidiums.   Er/sie   erstattet  dem  Präsidium  regelmäßig  Bericht  über  die  finanzielle Lage der Gesellschaft. Desgleichen erstattet er/sie in den ordentlichen Mitgliederversammlungen einen Finanz­bericht. Er/sie hat den Mitgliedern des Präsidiums jederzeit Einblick in die finanziellen Ver­hältnisse der Gesellschaft zu gewähren und die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

 

§ 12   Rechnungsprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählten Rechnungsprüfer haben den Finanzbericht des Schatzmeisters und die Bücher der Gesellschaft auf die Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums mitzuteilen.

 

§ 13  Satzungsänderung

 

(1)    Satzungsänderungen erfolgen auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von  zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

(2)    Vorschläge für Satzungsänderungen müssen schriftlich mit der Tagesordnung für die

Mitgliederversammlung zugestellt werden.

(3)    Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.

Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen sowie vom Registergericht oder vom

Finanzamt verlangte Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 14   Auflösung der Gesellschaft

 

(1)     Die Gesellschaft kann nur auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Abweichend von der Vor­schrift des § 9 (5) ist für den Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2)     Zu dieser Mitgliederversammlung ist durch den Präsidenten/die Präsidentin spätestens zwei Wochen vor­her schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung muss den Antrag auf Auflösung der Gesell­schaft enthalten.

(3)     Im Falle der Auflösung der Gesellschaft sind durch die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen.

 

§ 15   Verbleib des Vermögens

 

Bei Auflösung der Gesellschaft, bei Verlust ihrer Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbe­günstig­ter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft jeweils zur Hälfte an die Claus-Marteau-Gesellschaft e.V. – Freunde des EURO THEATER CENTRAL BONN  und an die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 16   Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.